Die steuerliche Absetzbarkeit von Krankenzusatzversicherungen hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten es aktuell noch gibt.
Mit der Steuerreform 2015/2016 wurde die Absetzbarkeit von Personenversicherungen (darunter auch Krankenzusatzversicherungen) als sogenannte Topf-Sonderausgaben für Neuverträge ab dem 1. Jänner 2016 abgeschafft.
Für Altverträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, gab es eine Übergangsfrist. Diese ist jedoch mit der Veranlagung für das Jahr 2020 endgültig ausgelaufen.
Das bedeutet konkret:
Die Prämien für eine Krankenzusatzversicherung können also seit dem Veranlagungsjahr 2021 von Arbeitnehmern nicht mehr steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Für Selbstständige kann die Situation anders aussehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Krankenversicherungsbeiträge als Betriebsausgabe geltend gemacht werden:
Die steuerliche Behandlung hängt von der individuellen Situation ab. Konsultieren Sie in jedem Fall Ihren Steuerberater, um Ihre persönlichen Möglichkeiten zu prüfen.
Auch wenn die Prämien selbst nicht absetzbar sind, gibt es eine andere Möglichkeit: Tatsächlich angefallene Krankheitskosten, die weder von der gesetzlichen noch von der privaten Krankenversicherung erstattet werden, können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Dazu zählen beispielsweise:
Dabei ist zu beachten, dass ein einkommensabhängiger Selbstbehalt abgezogen wird. Nur Kosten, die diesen Selbstbehalt übersteigen, wirken sich steuermindernd aus.
Auch wenn Versicherungsprämien wegfallen, gibt es weiterhin absetzbare Sonderausgaben in Österreich:
Die steuerliche Absetzbarkeit von Krankenzusatzversicherungen als Sonderausgaben ist in Österreich seit 2021 Geschichte. Die Hauptmotivation für eine Krankenzusatzversicherung sollte der Versicherungsschutz selbst sein - also die bessere medizinische Versorgung, freie Arztwahl und Komfort im Krankenhaus. Selbstständige sollten mit ihrem Steuerberater prüfen, ob die Prämien als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Beratung dar. Es handelt sich weder um Versicherungsvermittlung noch um eine Empfehlung zum Abschluss, zur Änderung oder Kündigung eines Versicherungsvertrages. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen unabhängigen Versicherungsmakler oder direkt an die Versicherungsunternehmen. Alle Angaben ohne Gewähr.