Die Prämien für Ihre Krankenzusatzversicherung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Das reduziert die effektive Belastung.
Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dazu zählen:
Die steuerliche Absetzbarkeit von Personenversicherungen als Sonderausgaben wurde für Neuverträge ab 2016 abgeschafft. Es gilt:
Für Verträge mit Bestandsschutz gelten folgende Höchstbeträge pro Jahr:
Die Sonderausgaben werden nur zu einem Viertel wirksam (Sonderausgabenviertel), und es gibt eine Einschleifregelung bei höherem Einkommen.
Für Selbstständige kann die Krankenzusatzversicherung unter Umständen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie betrieblich veranlasst ist:
Konsultieren Sie Ihren Steuerberater für die genaue steuerliche Behandlung.
Nicht abgedeckte Krankheitskosten (Selbstbehalte, nicht erstattete Behandlungen) können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dabei gilt ein Selbstbehalt abhängig vom Einkommen.
Altvertrag vor 2016, Prämie 600 Euro/Jahr:
Die tatsächliche Ersparnis ist also begrenzt, aber immerhin vorhanden.
Für die Steuererklärung benötigen Sie:
Die meisten Versicherungen senden diese Bestätigungen automatisch zu Jahresbeginn.
Die steuerliche Absetzbarkeit ist für Neuverträge leider Geschichte. Wer noch einen Altvertrag hat, sollte die Möglichkeit nutzen - auch wenn die Ersparnis begrenzt ist. Die Hauptmotivation für eine Krankenzusatzversicherung sollte der Versicherungsschutz sein, nicht die Steuerersparnis.